Info zum Urteil des Verfassungsgerichtshof

Info zum Urteil des Verfassungsgerichtshof

1. Die Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen wurde in den
Stimmbezirken Innsbruck‐Land, Südoststeiermark, Villach, Villach‐Land, Schwaz,
Wien‐Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein,
Graz‐Umgebung, Leibnitz und Reutte rechtswidrig vorgenommen.
2. Die Übermittlung von (Teil‐)Ergebnissen der Wahl vor Wahlschluss an ausgewählte
Empfänger durch die Bundeswahlbehörde verstößt gegen den Grundsatz
der Freiheit der Wahl.
3. Die unter Punkt 1. und 2. genannten Rechtswidrigkeiten sind von Einfluss auf
das Wahlergebnis.
4. Der Anfechtung wird daher stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges
der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung
der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit mit dieser die
Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird.